Satzung des "Volleyball Club 96 Aichtal e. V."
§1 Name und Sitz, Vereinszweck
Der Verein "Volleyball Club 96 Aichtal e.V." mit Sitz in 72631 Aichtal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Volleyballsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittel zur Erreichung des Zwecks
Als Mittel zur Erreichung dienen:
§3.1 Die Durchführung eines regelmäßigen und geordneten Sport- und Spielbetriebes im Volleyball sowie die Beschaffung, Erstellung und Erhaltung der hierfür erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und Geräte. Ein Anspruch auf Bereitstellung persönlicher Sportgeräte oder Ausrüstung besteht nicht.
§3.2 Die Durchführung von Sportveranstaltungen, Serienspielen sowie kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
§3.3 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aichtal, die es unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützlichen Zwecke (Förderung der Jugendarbeit) zu verwenden hat.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1996.
§6 Mitgliedschaft
§6.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
§6.2 Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§6.3 Die Mitgliedschaft endet, a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig, c) durch Ausschluss aus dem Verein.
§6.4 Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§6.5 Wohnsitzwechsel Ein Mitglied, welches sein Wohnsitzänderung binnen Jahresfrist dem Vorstand nicht anzeigt, kann per Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden.
§6.6 Fördernde Mitgliedschaft Fördernde Mitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahme: Sie dürfen weder am Trainingsbetrieb noch am aktiven Spielbetrieb teilnehmen. Ein Wechsel "aktiv - fördernd" oder "fördernd - aktiv" ist nur mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand zum Schluß eines halben Geschäftsjahrs (30.06 bzw. 31.12.) unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
§8.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart, höchstens jedoch aus 5 Mitgliedern.
§8.2 Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§8.4 Der Vorstand wird ermächtigt, an Stelle der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen zu beschließen, die vom Registergericht und/ oder Finanzamt veranlasst werden.
§9 Die Mitgliederversammlung
§9.1 Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen für Mitglieder ohne E-Mail-Adresse schriftlich einzuberufen. Für Mitglieder mit E-Mail-Adresse erfolgt die Einladung per E-Mail. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§9.2 Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mind. 10% der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
§9.3 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
b) Wahl des Vorstands. Die Wahl des Vorstands erfolgt offen, mit einfacher Mehrheit. c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
§9.4 Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
§9.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der von der Versammlung bestimmt wird, zu unterzeichnen ist.
§9.6 Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht.
§10 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
Des Weiteren haben Mitglieder Dienstleistungen zu erbringen. Für nicht erbrachte Dienstleistungen sind Ersatzbeiträge festzulegen. Über den Umfang der Dienstleistungen, die Höhe der Ersatzbeiträge sowie die der Jahresbeiträge für jugendliche, aktive und fördernde Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In Härtefällen entscheidet der Vorstand über eine Aussetzung der, zu entrichtenden Ersatzbeiträge von Dienstleistungen.
Wird die Mitgliedschaft nach dem 01.07. Seite 4/4 eines Jahres beantragt ist der ½ Jahresbeitrag fällig. Bei einem Wechsel "aktiv - fördernd" oder "fördernd - aktiv" zum 31.06. werden die Beträge entsprechend berechnet.
§11 WLSB
Der VC 96 Aichtal e.V. will die Mitgliedschaft im WLSB erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und die Mitgliedsverbände deren Sportarten im Verein betrieben werden.